Leistungen
Pflegeberatung für den Kreis Soest
Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von Pflegefachpersonen beraten lassen. Mit der sogenannten Pflegeberatung bzw. dem sogenannten Beratungsbesuch soll die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt werden. Pflegende Angehörige erhalten zudem Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung.
Wie oft die Beratungsbesuche stattfinden, ist abhängig vom Pflegegrad.
Verpflichtender Beratungsbesuch für Pflegegrad 2-4
Pflegebedürftige Menschen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten zu lassen.
Der Beratungsbesuch, auch Beratungseinsatz genannt, soll gewährleisten, dass die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt ist. Hierzu erhalten pflegende Angehörige regelmäßig Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung um mögliche Herausforderungen im Pflegealltag frühzeitig erkennen und beheben zu können.
Zudem sind die Beratungsbesuche Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten.
Der verpflichtende Beratungsbesuch findet immer dort statt, wo die pflegebedürftige Person häuslich gepflegt wird. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde. Die Kosten für die Beratungsbesuche übernimmt die AOK-
Pflegekasse.
Wie häufig müssen Pflegeberatungen je Pflegegrad erfolgen?
- Pflegegrad 1: Anspruch (aber keine Pflicht) auf eine halbjährliche (alle 6 Monate) Pflegeberatung
- Pflegegrad 2: Pflicht zur halbjährlichen Pflegeberatung (alle 6 Monate, also 2x im Jahr)
- Pflegegrad 3: Pflicht zur halbjährlichen Pflegeberatung (alle 6 Monate, also 2x im Jahr)
- Pflegegrad 4: Pflicht zur vierteljährlichen (alle 3 Monate, sprich 4x im Jahr) Pflegeberatung
- Pflegegrad 5: Pflicht zur vierteljährlichen (alle 3 Monate, sprich 4x im Jahr) Pflegeberatung
Welche Anlaufstellen für Pflegeberatungen gibt es?
Die Beratungsbesuche werden von folgenden Stellen durchgeführt:
- zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste
- unabhängige und anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher
- Kompetenz
Wie läuft der Pflegeberatungs-Besuch ab?
Sie vereinbaren einen Termin mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder einer zugelassenen Beratungsstelle Ihrer Wahl. Eine qualifizierte Pflegefachperson besucht Sie dann dort, wo die Pflege stattfindet – also in der Regel bei Ihnen zu
Hause. So bekommen die Pflegeexpertinnen und Pflegexperten einen Überblick über Ihre aktuelle Pflegesituation und können Sie bedarfsgerecht individuell beraten.
- Die Pflegefachperson informiert Sie über Angebote und Leistungen, die Sie bei der Pflege unterstützen und den Alltag erleichtern.
- Sie spricht vertrauensvoll mit Ihnen über Probleme, die bei der Pflege zu Hause auftreten können, und hilft bei der Problemlösung.
- Sie überprüft, ob eine Einstufung in einen höheren Pflegegrad notwendig ist, und empfiehlt bei Bedarf, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
- Sie dokumentiert die Beratung auf einem Formular und vermerkt, welche Maßnahmen helfen können, die Pflegesituation zu verbessern.
- Die Pflegekasse erhält vom Pflegedienst oder der Beratungsstelle einen Nachweis über den Beratungsbesuch.
Pflegeberatungs-Termin verpasst?
Um das Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie regelmäßig an einem Beratungsbesuch teilnehmen. Versäumen Sie einen Termin, werden Sie von Ihrer Krankenkasse informiert, den Beratungsbesuch bis zu einem bestimmten Termin in Anspruch zu nehmen. Wird die Beratung auch dann nicht durchgeführt, wird das Pflegegeld gekürzt.
Nach mehrfacher Erinnerung ohne einen Nachweis für eine Beratung entfällt die Leistung sogar komplett. Um das zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Beratungsbesuche für einen längeren Zeitraum mit dem Pflege- und Betreuungsdienst oder der Pflegefachperson zu terminieren. So können Sie sicher gehen, dass Sie keinen Termin mehr verpassen.
Wir sind berechtigt für Sie, mit der Kranken- und Pflegekasse abzurechnen. Dazu zählen die Abrechnung des Entlastungsbetrages, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und die Umwandlung der Pflegesachleistung in Betreuungsleistungen zu 40 Prozent.